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Noch im Dezember 2025 hat der Bundesrat dem Steueränderungsgesetz 2025 in der vom Bundestag beschlossenen Fassung zugestimmt. Mit diesem Steueränderungsgesetz 2025 treten mit Wirkung ab 01.01.2026 umfassende Änderungen für gemeinnützige Vereine in Kraft. 

Die wichtigsten Änderungen vorab: 

  • Die Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wurde von 45.000 € auf 50.000 € angehoben (vgl. § 67a Abs. 1 Satz 1 AO).
  • Die Ehrenamtspauschale (vgl. § 3 Nr. 26a EStG) wurde von 840 € auf 960 € erhöht.
  • Der Übungsleiterfreibetrag (vgl. § 3 Nr. 26 EStG) wurde von 3.000 € auf 3.300 € erhöht.
  • Die Vergütungsobergrenze für die Haftungsfreistellung ehrenamtlich Tätiger (vgl. §§ 31a, 31b BGB) wurde auf 3.000 € angehoben.
  • Den Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 AO) müssen nur Vereine mit jährlichen Einnahmen von mehr als 100.000 € (bisher 45.000 €, § 55 Abs.1 Nr. 5 Satz 4 AO) erbringen.
  • Keine ertragssteuerrechtliche Trennung von Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb 50.000 € nicht übersteigen.
  • Erhöhung der pauschalen Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen (vgl. § 67a AO). • Der E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO).
  • Die Behandlung von Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemein-nützigkeit (vgl. § 58 Nr. 11 AO).
  • Die Erhöhung der Grenze für die Durchschnittssatzbesteuerung bei der Umsatzsteuer von 45.000 auf 50.000 € (vgl.§ 23a UStG).

Quelle: https://www.deutsche-stiftung-engagement-und-ehrenamt.de/dseerechtstipp…